von Daniel Sprunger

Rechtskonforme Arbeitszeugnisse formulieren

Der Anspruch des Arbeitnehmers geht auf ein objektiv wahres, nicht auf ein gutes Arbeitszeugnis; der Grundsatz der Wahrheit geht dem Grundsatz des Wohlwollens vor. Das Interesse des zukünftigen Arbeitgebers an der Zuverlässigkeit der Aussagen im Arbeitszeugnis muss höherranging eingestuft werden als das Interesse des Arbeitnehmers an einem möglichst günstigen Zeugnis – Bundesverwaltungsgerichtsentscheid vom 17.08.2023

 

Was beinhaltet ein Arbeitszeugnis?

  • Personalien (Vorname, Name, Geburtsdatum, Heimatort)
  • Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • Funktion(en) und Pensum
  • Karriere und (letzte) Hauptaufgaben
  • Führung (falls vorhanden)
  • Relevante Aus- und Weiterbildungen
  • Leistungs- und Verhaltensqualifikationen
  • Beendigungsumstände (Art und Grund)
  • Schlussformulierung, Dank und gute Wünsche
  • Datum und Unterschriften

 

Absolut unzulässig in Arbeitszeugnissen:

  • Aus Arbeitgeberkündigung darf keine Arbeitnehmerkündigung werden
  • Aus einer Kündigung darf keine Beendigung im gegenseitigen Einverständnis werden
  • Aus schlechten Qualifikationen dürfen nicht gute werden
  • Längere Absenzen, klare Verfehlungen und strafbare Handlungen sind immer klar aufzunehmen, sofern sie im Verhältnis zur gesamten Anstellungsdauer erheblich ins Gewicht fallen

 

Haftung - Beispiel zu strafbaren Handlungen

Strafrechtlich Handlungen wie Bsp. sexuelle Belästigung oder konkret Alkoholkonsum bei einem Chauffeur, welcher unter Alkoholeinfluss einen Unfall verursacht hat, sind in einem Zeugnis aufzuführen. Wird dies unterlassen und bei einem neuen Arbeitgeber geschehen wiederum solche Handlungen, kann der ehemalige Arbeitgeber zur Verantwortung gezogen werden.

 

Referenzauskunft

Eine Referenzauskunft darf nur im Einverständnis des ehemaligen Angestellten erfolgen und diese darf nicht weitergehen d.h. es dürfen nicht mehr Informationen erteilt werden, als aus dem Arbeitszeugnis ersichtlich sind.

 

Benötigen Sie Unterstützung für das Erstellen von Arbeitszeugnissen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, unser HR-Team (Francine Cina und Christina Wittwer) unterstützt Sie gerne.

 

f.cina@sprungerpartner.ch

ch.wittwer@sprungerpartner.ch

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