von Christina Wittwer

Kann die Probezeit verlängert werden?

Eine Verlängerung der Probezeit auf mehr als drei Monate ist grundsätzlich nicht zulässig. Wird die Probezeit hingegen infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht effektiv verkürzt, so führt dies zu einer entsprechenden Verlängerung der Probezeit.

 

Auch beim Bezug von Ferien verlängert sich die Probezeit nicht automatisch. Der Arbeitgeber muss mit dem Bezug der Ferien einverstanden sein und ist selber dafür verantwortlich, die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer trotz Ferienbezug ausreichend kennenzulernen. Vertraglich wäre jedoch eine Verlängerung der Probezeit um die Dauer der Ferien möglich, wenn die Probezeit dadurch effektiv nicht mehr als drei Monate dauert.

 

Quelle: www.bdo.ch

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