von Christina Wittwer
Abschaffung des Eigenmietwertes
Es war einmal vor langer, langer Zeit…. Systemwechsel Wohneigentumsbesteuerung
Ein politischer Dauerbrenner seit 1992
- Einreichung Volksinitiative «Wohneigentum für alle»
- Abstimmung 07.02.1999 -58.7 % Neinstimmen
- Botschaft zum Steuerpaket 2001 -Gesetzesvorlage zum Bausparen und Systemwechsel; Ablehnung Systemwechsel Herbst 2002 durch Ständerat, Differenzbereinigungsverfahren und Zustimmung beider Räte zum Systemwechsel im Juni 2003
- Referendum gegen Steuerpaket und Abstimmung am 29.06.04 -hohen Stimmbeteiligung 50.8 % und 65. 9 %Neinstimmen Einreichung HEV-lnitiative 2009 «Wahlmöglichkeit für Rentner bezüglich Eigenmietwertbesteuerung» Bundesrat und Parlament beantragten die Ablehnung
- 23.09.2012 Volksabstimmung «Sicheres Wohnen im Alter», Stimmbeteiligung 41.5 %, Ablehnung mit Ja-Anteil von 47.4 %
- Motion zur Befreiung des Eigenmietwertes von der Einkommenssteuer vom 25.09.2014 -Motion Egloff
- 02.02.2017 Im Zusammenhang mit der Motion Egloff Lancierung einer parlamentarischen Initiative
«generelle Abschaffung des Eigenmietwertes» - Erster Gesetzesentwurf Mai 2021
- 20. 12. 202:.J: Stän e-und Nationalrat sprechen sich für eine Abs_chaffung des Eigenmietwertes aus.
Ausgangslage
- Beide Räte haben in der Schlussabstimmung der Vorlage zum Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung zugestimmt und sich dafür ausgesprochen, die Besteuerung der fiktiven «Eigenmiete» für selbstgenutztes Wohneigentum zu beenden.
- Die beiden Räte beschlossen zudem, das Inkrafttreten der Abschaffung der Besteuerung der «Eigenmiete» an den Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften zu koppeln. Hierbei handelt es sich um eine Verfassungsänderung, mit der die Kantone berechtigt werden, Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften zu erheben. Diese Verfassungsänderung untersteht der obligatorischen Volksabstimmung.
Rechtliche Grundlangen
- Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung
- Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften
Timeline
- Volksabstimmung frühestens Ende 2025/Anfangs 2026
- Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten
Was sieht das Gesetz neu vor:
- Keine Besteuerung mehr eines «fiktiven» Eigenmietwertes für selbstgenutzte Liegenschaften (auch für Zweitwohnungen)
- Streichung Schuldzinsabzug
- Erhaltung begrenzter Schuldzinsabzug für Ersterwerber (während 10 Jahren)
- Streichung der Abzüge für Liegenschaftsunterhalt
- Einführung einer Objektsteuer bei Zweitwohnungen
Fazit
- Vollständiger Systemwechsel (auch für Zweitwohnungen)
- Viele betroffene Steuerpflichtige
- Schuldzinsbegrenzung neu anhand «quotaler Methode»
- Begrenzung des Schuldzinsabzuges auf die Erträge des unbeweglichen Vermögens (ohne Selbstnutzung)
- Schuldzinsen für Ersterwerber abzugsfähig (in den ersten 10 Jahren)
- Energie/Umweltschutzmassnahmen nur noch auf Stufe Kanton abzugsfähig (sofern kantonal vorgesehen)
- Aktuell bestehen noch viele Fragen / Unklarheiten
Fallbeispiel 1 (Ausgangslage bei tiefem Schuldzinsniveau)
Wie präsentiert sich die Steuerlast mit/ohne Systemwechsel?
Ausgangslage
Folgende Angaben von Herrn und Frau Müller sind bekannt:
- Steuerbares Vermögen von CHF 2.0 Mio.
- Steuerwert Liegenschaft (selbstbewohnt) CHF 1.2 Mio.
- Hypothek CHF 800'000 / Schuldzins 1.5 %
- Steuerbares Erwerbseinkommen CHF 140'000
- Eigenmietwert CHF 30'000 / Liegenschaftsunterhalt 20%
- Übrige Abzüge/ Sozialabzüge CHF 20'000
- Wohnsitz Aarau / konfessionslos / Steuerfuss 2024

Fallbeispiel 2 (Ausgangslage bei hohem Schuldzinsniveau)
Wie präsentiert sich die Steuerlast mit / ohne Systemwechsel?
Ausgangslage
Folgende Angaben von Herrn und Frau Müller sind bekannt:
- Steuerbares Vermögen von CHF 2.0 Mio.
- Steuerwert Liegenschaft (selbstbewohnt) CHF 1.2 Mio.
- Hypothek CHF 800'000 / Schuldzins 3.5 %
- Steuerbares Erwerbseinkommen CHF 140'000
- Eigenmietwert CHF 30'000 / Liegenschaftsunterhalt 20%
- Ubrige Abzüge / Sozialabzüge CHF 20'000
- Wohnsitz Aarau / konfessionslos / Steuerfuss 2024

Quelle: www.bdo.ch