von Daniel Sprunger
Ausblick über die geplante BVG-Revision
Mit der geplanten BVG-Reform 21 sind folgende Änderungen vorgesehen. Die Eintrittsschwelle wird auf CHF 19‘845 gesenkt (bisher CHF 22‘050).
Mit der geplanten BVG-Reform 21 sind folgende Änderungen vorgesehen. Die Eintrittsschwelle wird auf CHF 19'845 gesenkt (bisher CHF 22'050). Der Koordinationsabzug beträgt neu 20 % des AHV-Lohns (bisher CHF 25'725).
Mit der Reform ist geplant, den maximal versicherten Lohn vollumfänglich aufzuheben (bisher CHF 3'675). Der Mindestumwandlungssatz wird von 6.8% auf 6.0% gesenkt.
Geplante Anpassung Altersguthaben
2024 | Geplant | |
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Altersguthaben | In Prozenten des versicherten Lohnes |
In Prozenten des versicherten Lohnes |
25-34 | 7% | 9% |
35-44 | 10% | 9% |
45-54 | 15% | 14% |
55 bis Referenzalter | 14% | |
Der neue Rentenzuschlag wir durch die Erhöhung der Lohnprozente finanziert. Rentenzuschlag für die ersten 15 Jahrgänge, die das ordentliche Rentenalter nach Inkrafttreten erreichen.
Finanzierung: Teilzentriert über Sicherheitsfonds, befristet auf 15 Jahre. Jahr 1:0.24% des «erweiterten koordinierten Lohns» von derzeit maximal CHF 141’120, danach Entscheid Bundesrat.
a) Voller Zuschlag bei einem Altersguthaben von CHF 220’500 oder weniger: Die ersten Die ersten fünf Jahrgänge CHF 200/Mt., die nächsten 5 Jahrgänge CHF 150/Mt. und die letzten 5 Jahrgänge CHF 100/Mt.
b) Für das Altersguthaben zwischen CHF 220’500 und CHF 441’000 reduzierter (abgestufter) Zuschlag
c) Kein Zuschlag ab einem Altersguthaben von CHF 441’000