von Pascal Sprunger

Revision Aktienrecht per 1. Januar 2023

Mit dem Beginn des Jahres 2023 tritt die Revision des neuen Aktienrechts in Kraft. In erster Linie soll damit das neue Rechnungslegungsrecht im Obligationenrecht implementiert und die Corporate Governance der Unternehmen verbessert werden. Unter anderem bringen die neuen Bestimmungen im Aktienrecht auch wichtige Flexibilisierungen im Bereich des Aktienkapitals.

Das Aktienkapital kann unter bestimmten Voraussetzungen neu in ausländischer Währung geführt werden, Sachübernahmegründungen werden abgeschafft und das Auskunfts- sowie Einsichtsrecht für Aktionäre wird erweitert.

 

Zwischendividende

Neu wird der Generalversammlung das Recht auf eine Zwischendividende (Interimsdividende mit Gewinnausschüttung aus dem laufenden Geschäftsjahr) eingeräumt. Voraussetzung hierfür ist die Erstellung eines Zwischenabschlusses, der vor der Generalversammlung von der Revisionsstelle geprüft werden muss, ausser es wird per Opting-out darauf verzichtet.

 

Eigene Aktien

Bei der Bilanzierung eigener Aktien bezieht man sich auf den Art. 959a Abs. 2 OR, der bereits seit 1. Januar 2013 in Kraft ist. Darnach sind diese als Abzugsposten im Eigenkapital aufzuführen. Bewertet werden sie konstant zu den Anschaffungskosten.

 

Drohende Zahlungsunfähigkeit

Art. 725 nOR überträgt dem Verwaltungsrat die Pflicht zur Überwachung der Zahlungsfähigkeit. Dazu gehört, dass er nötigenfalls Massnahmen ergreifen muss. Es empfiehlt sich also, auf Mittel wie eine Liquiditätsplanung und verschiedene Kennzahlen zurückzugreifen, die Auskunft über den aktuellen Stand und die Entwicklung der Liquidität geben.

 

Wegfall der genehmigten Kapitalerhöhung

Die genehmigte Kapitalerhöhung fällt weg und wird mit der Revision durch das Kapitalband ersetzt. Damit kann der Verwaltungsrat statuarisch ermächtigt werden, das Eigenkapital in einer bestimmten Bandbreite und in einem bestimmten Zeitraum von bis zu 5 Jahren anzupassen, ohne dafür eine Genehmigung von der Generalversammlung einholen zu müssen.

 

Übergangsfrist

Die Aktiengesellschaften haben zwar nach Inkrafttreten zwei Jahre Zeit, die neuen Vorschriften in den Statuten und Reglementen umzusetzen (Art. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020). Die betroffenen Unternehmen sind aber gut beraten, sich frühzeitig mit den Änderungen auseinanderzusetzen.

In der Praxis besteht teilweise das Bedürfnis, die Statuten bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts anzupassen. Gemäss der Praxismitteilung EHRA 1/22 können nichtpublikationspflichtige Statutenänderungen bereits heute teilweise umgesetzt werden (bspw. virtuelle GV). Auch die weiteren Statutenänderungen können bereits in diesem Jahr im Rahmen eines bedingten Statutenänderungsbeschlusses beschlossen werden. Die Anmeldung beim Handelsregisteramt ist aber erst nach der Gesetzesänderung möglich (bspw. Einführung Kapitalband, Aktienkapital in Fremdwährung).

Nutzen Sie die Übergangsfrist, um ihre Statutenänderungen und die daraus folgenden Prozessumstellungen in Ruhe umzusetzen. Bei Fragen sind wir zur Stelle.

Autor:
Pascal Sprunger
Fachmann Finanz- und Rechnungswesen

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